Private-Equity-Strukturen: 17 Wege im rechtlichen Vergleich
Nicht „welcher Anbieter“, sondern „welche Struktur“: Über welches rechtliche Gefäß eine Beteiligung läuft, entscheidet über Mindestanlage, Anlegerkreis, Rückgabemöglichkeit, die Art der Kosten und die Besteuerung. Diese Übersicht stellt die Gefäße nebeneinander — mit Rechtsgrundlage und Abrufdatum an jeder Angabe.
Betrieben von ROCK INVEST. Angaben zur Vermittlung stehen im Impressum. Kein unabhängiges Vergleichsportal. Rechtsangaben abgerufen am 11.09.2026.
Strukturtypen statt Produktnamen
Diese Übersicht ordnet nach Strukturtypen, nicht nach Anbietern oder Fonds. Was hier steht, folgt aus dem Gesetz — das ist nachprüfbar und veraltet langsamer als jede Produktliste.
Wie diese Tabelle zu lesen ist
Die gesetzliche Mindestanlage ist die Untergrenze, unterhalb derer ein Angebot an diese Anlegergruppe rechtlich nicht zulässig ist. Sie ist nicht die Mindestzeichnung eines konkreten Fonds: die setzt der Anbieter selbst fest und sie liegt regelmäßig deutlich höher. Null bedeutet deshalb nicht „ab jedem Betrag möglich“, sondern „das Gesetz nennt keine Schwelle“.
Die Anlegerklasse folgt dem KAGB: Privatanleger, semiprofessionelle Anleger (§ 1 Abs. 19 Nr. 33 KAGB) und professionelle Anleger. Die Einstufung als semiprofessionell ist ein Verfahren — Zusagehöhe, schriftliche Erklärung und Prüfung durch die Verwaltungsgesellschaft —, kein Kontostand. Welche Wege ein konkreter Betrag offen lässt, rechnet der Schwellenrechner aus.
Bei den Kostenarten steht bewusst keine Prozentzahl. Für laufende Kosten je Strukturtyp existiert keine veröffentlichte Quelle, die man zitieren könnte; eine Spanne aus einzelnen Prospekten wäre eine erfundene Zahl mit dem Anschein einer Statistik. Genannt ist deshalb nur, welche Arten von Kosten in diesem Gefäß überhaupt anfallen — die Sätze aus Ihren Unterlagen rechnet der Gebührenrechner durch. Der Punkt steht offen in der Liste der offenen Annahmen.
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Die Strukturtypen
17 von 17 Strukturtypen. Die Sortierung ist keine Rangfolge.
Anteil an einer eingetragenen Genossenschaft
Direkte Beteiligung
- Gesetzliche Mindestanlage:
- keine
- Rechtsgrundlage
- GenG; Ausnahme von der Prospektpflicht nach § 2 Nr. 1 VermAnlG
- Anlegerklassen
- Privatanleger, semiprofessionell, professionell
- Was es ist
- Mitgliedschaft mit Geschäftsanteil; bei Beteiligungsgenossenschaften wirtschaftlich eine Unternehmensbeteiligung.
- Bindung und Rückgabe
- Kündigung der Mitgliedschaft nach Satzung und § 65 GenG, Auseinandersetzung zum Buchwert; kein Handel.
- Kostenarten (ohne Sätze)
- Eintrittsgeld nach Satzung · Verwaltungskosten auf Ebene der Genossenschaft
- Weiteres
- Ein Mitglied, eine Stimme (§ 43 Abs. 3 GenG) — unabhängig von der Höhe der Beteiligung.
- Pflichtmitgliedschaft in einem Prüfungsverband mit regelmäßiger Prüfung (§ 53 GenG).
Quelle: Gesetzestext im Volltext, abrufbar über gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 11.09.2026.
Börsennotierte Beteiligungsgesellschaft
Börsennotiert
- Gesetzliche Mindestanlage:
- keine
- Rechtsgrundlage
- AktG, Börsenzulassung nach BörsG; Transparenzpflichten nach WpHG
- Anlegerklassen
- Privatanleger, semiprofessionell, professionell
- Was es ist
- Aktiengesellschaft, deren Geschäftszweck das Halten und Entwickeln von Unternehmensbeteiligungen ist; die Aktie ist börsengehandelt.
- Bindung und Rückgabe
- Börsentäglich handelbar; der Kurs kann vom Wert der gehaltenen Beteiligungen abweichen.
- Kostenarten (ohne Sätze)
- Ordergebühr und Handelsspanne beim Kauf · Verwaltungskosten auf Gesellschaftsebene (in der Gewinn- und Verlustrechnung, nicht als Anlegergebühr) · Depotkosten
- Weiteres
- Kein Investmentvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 KAGB, solange die Gesellschaft operativ tätig ist.
- Steuerlich Aktie, nicht Fondsanteil — die Teilfreistellungen des InvStG greifen nicht.
Quelle: Gesetzestext im Volltext, abrufbar über gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 11.09.2026.
Direkte Beteiligung an einem operativ tätigen Unternehmen
Direkte Beteiligung
- Gesetzliche Mindestanlage:
- keine
- Rechtsgrundlage
- GmbHG bzw. HGB; keine Anwendung des KAGB, weil ein operativ tätiges Unternehmen kein Investmentvermögen ist (§ 1 Abs. 1 S. 2 KAGB)
- Anlegerklassen
- Privatanleger, semiprofessionell, professionell
- Was es ist
- Erwerb eines Gesellschaftsanteils unmittelbar vom Unternehmen oder von einem Gesellschafter, ohne zwischengeschaltetes Vehikel.
- Bindung und Rückgabe
- Übertragung nur nach Gesellschaftsvertrag, bei der GmbH notariell beurkundet (§ 15 Abs. 3 GmbHG); kein Markt.
- Kostenarten (ohne Sätze)
- Notar- und Registerkosten · Kosten der rechtlichen und wirtschaftlichen Prüfung · keine laufende Fondsvergütung
- Weiteres
- Keine Aufsicht, kein Prospekt, keine Verwahrstelle — die Prüfung liegt vollständig beim Erwerber.
- Mitbestimmungs- und Informationsrechte richten sich nach Gesellschaftsvertrag und Gesetz.
Quelle: Gesetzestext im Volltext, abrufbar über gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 11.09.2026.
ELTIF mit Vertrieb an Privatanleger
EU-Fondsregime
- Gesetzliche Mindestanlage:
- keine
- Rechtsgrundlage
- VO (EU) 2015/760 in der Fassung der VO (EU) 2023/606, anwendbar seit 10.01.2024
- Anlegerklassen
- Privatanleger, semiprofessionell, professionell
- Was es ist
- Europäischer langfristiger Investmentfonds, ausdrücklich auch für Privatanleger zugelassen; investiert in langfristige Sachwerte und nicht börsennotierte Unternehmen.
- Bindung und Rückgabe
- Grundsätzlich laufzeitgebunden; die Reform lässt Rücknahmemöglichkeiten zu, wenn die Anlagebedingungen sie vorsehen (Art. 18 VO (EU) 2015/760).
- Kostenarten (ohne Sätze)
- Ausgabeaufschlag · laufende Verwaltungsvergütung · Verwahrstellenvergütung · Erfolgsbeteiligung, sofern vereinbart · bei Dach- oder Feederstrukturen Kosten der Zielfondsebene
- Weiteres
- Die frühere Mindestanlage von 10.000 € und die Grenze von 10 % des Finanzvermögens sind mit der VO (EU) 2023/606 entfallen.
- An ihre Stelle tritt die Geeignetheitsprüfung des Vertriebs nach Art. 30 VO (EU) 2015/760.
Quelle: Verordnungstext im Volltext, abrufbar über EUR-Lex. Abgerufen am 11.09.2026.
Geschlossener Publikums-AIF mit Risikomischung
Investmentfonds (KAGB)
- Gesetzliche Mindestanlage:
- keine
- Rechtsgrundlage
- § 262 Abs. 1 KAGB
- Anlegerklassen
- Privatanleger, semiprofessionell, professionell
- Was es ist
- Geschlossener Fonds für Privatanleger, der in mindestens drei Sachwerte oder Unternehmen streut oder eine gleichwertige Streuung der Risiken sicherstellt.
- Bindung und Rückgabe
- Keine laufende Rücknahme; Rückzahlung erst bei Auflösung oder über einen Zweitmarkt ohne geregelte Preisbildung.
- Kostenarten (ohne Sätze)
- Ausgabeaufschlag · laufende Verwaltungsvergütung · Verwahrstellenvergütung · Initialkosten der Fondsauflage · Erfolgsbeteiligung, sofern vereinbart
- Weiteres
- Risikomischung nach § 262 Abs. 1 KAGB; sie ist der Grund, weshalb keine Betragsschwelle gilt.
- Anlagebedingungen und Verkaufsprospekt unterliegen der Genehmigung bzw. Billigung durch die Aufsicht.
Quelle: Gesetzestext im Volltext, abrufbar über gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 11.09.2026.
Nachrangdarlehen
Vermögensanlage (VermAnlG)
- Gesetzliche Mindestanlage:
- keine
- Rechtsgrundlage
- § 1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG
- Anlegerklassen
- Privatanleger, semiprofessionell, professionell
- Was es ist
- Darlehen, das im Insolvenzfall hinter allen anderen Gläubigern zurücktritt; häufige Form der Beteiligungsfinanzierung über Plattformen.
- Bindung und Rückgabe
- Feste Laufzeit nach Vertrag; vorzeitige Rückforderung regelmäßig ausgeschlossen.
- Kostenarten (ohne Sätze)
- Plattform- und Vermittlungsvergütung · Emissionskosten beim Unternehmen
- Weiteres
- Der Nachrang bedeutet rechtlich, dass die Rückzahlung ausfällt, solange sie eine Insolvenz auslösen würde.
- Einzelanlagegrenzen bei Vertrieb über eine Schwarmfinanzierungsplattform: § 2a Abs. 3 VermAnlG.
Quelle: Gesetzestext im Volltext, abrufbar über gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 11.09.2026.
Offener Publikums-AIF mit Beteiligungsanteil
Investmentfonds (KAGB)
- Gesetzliche Mindestanlage:
- keine
- Rechtsgrundlage
- §§ 214 ff., § 261 KAGB
- Anlegerklassen
- Privatanleger, semiprofessionell, professionell
- Was es ist
- Offener Fonds für Privatanleger, der nach seinen Anlagebedingungen in begrenztem Umfang auch nicht börsennotierte Beteiligungen halten darf.
- Bindung und Rückgabe
- Rücknahme nach den Anlagebedingungen, regelmäßig mit Mindesthaltefrist und Kündigungsfrist; Rücknahme kann ausgesetzt werden (§ 98 Abs. 2 KAGB).
- Kostenarten (ohne Sätze)
- Ausgabeaufschlag · laufende Verwaltungsvergütung · Verwahrstellenvergütung · Transaktions- und Bewertungskosten
- Weiteres
- Der Anteil nicht börsennotierter Beteiligungen ist durch die Anlagebedingungen und die Liquiditätsanforderungen begrenzt.
- Anteilpreise werden laufend ermittelt; sie sind Bewertungen und keine Marktpreise.
Quelle: Gesetzestext im Volltext, abrufbar über gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 11.09.2026.
Partiarisches Darlehen
Vermögensanlage (VermAnlG)
- Gesetzliche Mindestanlage:
- keine
- Rechtsgrundlage
- § 1 Abs. 2 Nr. 3 VermAnlG
- Anlegerklassen
- Privatanleger, semiprofessionell, professionell
- Was es ist
- Darlehen, dessen Vergütung vom Ergebnis des Unternehmens abhängt; wirtschaftlich eine Beteiligung, rechtlich eine Forderung.
- Bindung und Rückgabe
- Feste Laufzeit nach Vertrag; keine Rückgabemöglichkeit vor Fälligkeit.
- Kostenarten (ohne Sätze)
- Vertriebs- und Plattformvergütung · Kosten der Emission beim Unternehmen
- Weiteres
- Kein Eigenkapital: keine Gesellschafterrechte, kein Stimmrecht.
- Bei Vertrieb über eine Schwarmfinanzierungsplattform gelten die Einzelanlagegrenzen des § 2a Abs. 3 VermAnlG.
Quelle: Gesetzestext im Volltext, abrufbar über gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 11.09.2026.
Schwarmfinanzierung über eine zugelassene Plattform
EU-Fondsregime
- Gesetzliche Mindestanlage:
- keine
- Rechtsgrundlage
- VO (EU) 2020/1503 (ECSP-Verordnung)
- Anlegerklassen
- Privatanleger, semiprofessionell, professionell
- Was es ist
- Vermittlung von Beteiligungen oder Darlehen an Unternehmen über eine nach EU-Recht zugelassene Plattform.
- Bindung und Rückgabe
- Keine Rücknahme; ein Handel findet allenfalls über ein Bulletin Board der Plattform statt, das kein geregelter Markt ist (Art. 25 VO (EU) 2020/1503).
- Kostenarten (ohne Sätze)
- Plattformvergütung · Emissionskosten beim Unternehmen
- Weiteres
- Je Projekt und Zwölfmonatszeitraum ist das Angebotsvolumen auf 5 Mio. € begrenzt (Art. 1 Abs. 2 Buchst. c VO (EU) 2020/1503).
- Für nicht erfahrene Anleger ist oberhalb von 1.000 € oder 5 % des Nettovermögens ein ausdrücklicher Warnhinweis und eine Bestätigung vorgesehen (Art. 21 Abs. 7).
Quelle: Verordnungstext im Volltext, abrufbar über EUR-Lex. Abgerufen am 11.09.2026.
Unternehmerische Beteiligung als Vermögensanlage
Vermögensanlage (VermAnlG)
- Gesetzliche Mindestanlage:
- keine
- Rechtsgrundlage
- § 1 Abs. 2 Nr. 1 VermAnlG
- Anlegerklassen
- Privatanleger, semiprofessionell, professionell
- Was es ist
- Anteil, der eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewährt, ohne ein Investmentvermögen nach dem KAGB zu sein.
- Bindung und Rückgabe
- Laufzeit und Kündigung richten sich allein nach dem Vertrag; es gibt keinen geregelten Markt und keine Rücknahmepflicht.
- Kostenarten (ohne Sätze)
- Vertriebsprovision · Emissionskosten der Gesellschaft · laufende Geschäftsführungs- und Verwaltungsvergütung · Gewinnbeteiligung der Initiatoren, sofern vereinbart
- Weiteres
- Kein Fondsregime: keine Verwahrstelle, keine Risikomischungspflicht, keine laufende Aufsicht über die Anlagepolitik.
- Vermögensanlagen-Informationsblatt und — oberhalb der Schwellen des § 3 VermAnlG — Verkaufsprospekt sind Pflicht.
Quelle: Gesetzestext im Volltext, abrufbar über gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 11.09.2026.
Geschlossener Publikums-AIF ohne Risikomischung
Investmentfonds (KAGB)
- Gesetzliche Mindestanlage:
- 20.000 €
- Rechtsgrundlage
- § 262 Abs. 2 KAGB
- Anlegerklassen
- Privatanleger, semiprofessionell, professionell
- Was es ist
- Geschlossener Fonds, der in ein einzelnes oder wenige Unternehmen investiert und deshalb nur ab einer Mindestzeichnung angeboten werden darf.
- Bindung und Rückgabe
- Keine Rücknahme; Rückzahlung bei Auflösung des Fonds.
- Kostenarten (ohne Sätze)
- Ausgabeaufschlag · Initialkosten · laufende Verwaltungsvergütung · Verwahrstellenvergütung · Erfolgsbeteiligung, sofern vereinbart
- Weiteres
- Mindestanlage 20.000 € (§ 262 Abs. 2 Nr. 1 KAGB).
- Der Anleger muss zusätzlich schriftlich bestätigen, dass er sich der Risiken bewusst ist (§ 262 Abs. 2 Nr. 2, 3 KAGB).
Quelle: Gesetzestext im Volltext, abrufbar über gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 11.09.2026.
EuSEF — europäischer Fonds für soziales Unternehmertum
EU-Fondsregime
- Gesetzliche Mindestanlage:
- 100.000 €
- Rechtsgrundlage
- VO (EU) Nr. 346/2013, Art. 6
- Anlegerklassen
- semiprofessionell, professionell
- Was es ist
- Fondsregime für Beteiligungen an Unternehmen mit messbarer sozialer Wirkung, im Aufbau dem EuVECA entsprechend.
- Bindung und Rückgabe
- Laufzeitgebunden, keine Rücknahme während der Laufzeit.
- Kostenarten (ohne Sätze)
- laufende Verwaltungsvergütung · Erfolgsbeteiligung · Kosten der Wirkungsmessung und Berichterstattung
- Weiteres
- Mindestzusage 100.000 € mit schriftlicher Risikoerklärung (Art. 6 Abs. 1 VO (EU) Nr. 346/2013).
- Mindestens 70 % des Kapitals in qualifizierte Portfoliounternehmen (Art. 3 Abs. 1 Buchst. b).
Quelle: Verordnungstext im Volltext, abrufbar über EUR-Lex. Abgerufen am 11.09.2026.
EuVECA — europäischer Risikokapitalfonds
EU-Fondsregime
- Gesetzliche Mindestanlage:
- 100.000 €
- Rechtsgrundlage
- VO (EU) Nr. 345/2013, Art. 6
- Anlegerklassen
- semiprofessionell, professionell
- Was es ist
- Fondsregime für Risikokapital in kleinen und mittleren Unternehmen, mit europaweitem Vertriebspass für den Verwalter.
- Bindung und Rückgabe
- Laufzeitgebunden, keine Rücknahme während der Laufzeit.
- Kostenarten (ohne Sätze)
- laufende Verwaltungsvergütung · Erfolgsbeteiligung · Transaktions- und Prüfungskosten
- Weiteres
- Vertrieb an Anleger, die mindestens 100.000 € zusagen und schriftlich erklären, die Risiken zu kennen (Art. 6 Abs. 1 VO (EU) Nr. 345/2013).
- Mindestens 70 % des Kapitals müssen in qualifizierte Portfoliounternehmen fließen (Art. 3 Buchst. b).
Quelle: Verordnungstext im Volltext, abrufbar über EUR-Lex. Abgerufen am 11.09.2026.
Dachfonds- oder Feederstruktur
Investmentfonds (KAGB)
- Gesetzliche Mindestanlage:
- 200.000 €
- Rechtsgrundlage
- § 1 Abs. 19 Nr. 11 bis 14 KAGB (Master-Feeder), §§ 171 ff. KAGB
- Anlegerklassen
- Privatanleger, semiprofessionell, professionell
- Was es ist
- Ein Fonds, der in andere Fonds investiert. Der Zugang zu sonst unerreichbaren Zielfonds wird über eine zweite Vehikelebene hergestellt.
- Bindung und Rückgabe
- Richtet sich nach der Ebene mit der längeren Bindung, also regelmäßig nach dem Zielfonds.
- Kostenarten (ohne Sätze)
- Kosten der Dachfondsebene: Verwaltung, Verwahrstelle, Erfolgsbeteiligung · Kosten der Zielfondsebene: dieselben Arten erneut
- Weiteres
- Die Mindestanlage richtet sich nach der Ausgestaltung: als Publikums-AIF gelten die §§ 261 f. KAGB, als Spezial-AIF die Anlegerdefinition des § 1 Abs. 19 Nr. 33 KAGB. Der hier genannte Wert ist der für Spezialstrukturen maßgebliche.
- Die doppelte Kostenebene ist der wichtigste Unterschied zu einer Einebenenstruktur; sie ist im Gebührenrechner ein eigenes Eingabefeld.
Quelle: Gesetzestext im Volltext, abrufbar über gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 11.09.2026.
Geschlossener Spezial-AIF
Investmentfonds (KAGB)
- Gesetzliche Mindestanlage:
- 200.000 €
- Rechtsgrundlage
- § 1 Abs. 6 KAGB, §§ 285 ff. KAGB, § 1 Abs. 19 Nr. 33 KAGB
- Anlegerklassen
- semiprofessionell, professionell
- Was es ist
- Die in Deutschland übliche Form institutioneller Private-Equity-Fonds; Anteile dürfen nur semiprofessionellen und professionellen Anlegern angeboten werden.
- Bindung und Rückgabe
- Laufzeitgebunden, häufig zehn bis zwölf Jahre mit Verlängerungsoptionen.
- Kostenarten (ohne Sätze)
- laufende Verwaltungsvergütung · Erfolgsbeteiligung mit Vorzugsverzinsung · Verwahrstellenvergütung · Transaktions- und Prüfungskosten
- Weiteres
- Die Schwelle von 200.000 € folgt aus der Anlegerdefinition in § 1 Abs. 19 Nr. 33 Buchst. a KAGB, nicht aus einer Vorschrift über das Vehikel.
- Anlagebedingungen sind weitgehend frei gestaltbar; der Anlegerschutz läuft über die Einstufung, nicht über Produktvorgaben.
Quelle: Gesetzestext im Volltext, abrufbar über gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 11.09.2026.
Offener Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen
Investmentfonds (KAGB)
- Gesetzliche Mindestanlage:
- 200.000 €
- Rechtsgrundlage
- § 284 KAGB, § 1 Abs. 19 Nr. 33 KAGB
- Anlegerklassen
- semiprofessionell, professionell
- Was es ist
- Offener Spezialfonds, der innerhalb fester Anlagegrenzen auch Beteiligungen halten kann; Rückgabe nach den Bedingungen möglich.
- Bindung und Rückgabe
- Rückgabe zu festgelegten Terminen mit Kündigungsfrist; Aussetzung bei unzureichender Liquidität möglich.
- Kostenarten (ohne Sätze)
- laufende Verwaltungsvergütung · Verwahrstellenvergütung · Bewertungs- und Transaktionskosten · Erfolgsbeteiligung, sofern vereinbart
- Weiteres
- Die Anlagegrenzen für nicht börsennotierte Beteiligungen stehen in § 284 Abs. 2 KAGB.
- Anlegerkreis wie beim geschlossenen Spezial-AIF: semiprofessionell und professionell.
Quelle: Gesetzestext im Volltext, abrufbar über gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 11.09.2026.
Spezial-AIF mit Zusage ohne Eignungsprüfung
Investmentfonds (KAGB)
- Gesetzliche Mindestanlage:
- 10.000.000 €
- Rechtsgrundlage
- § 1 Abs. 19 Nr. 33 Buchst. c KAGB
- Anlegerklassen
- semiprofessionell, professionell
- Was es ist
- Derselbe Vehikeltyp wie der Spezial-AIF, jedoch mit einer Zusagehöhe, bei der die Prüfung von Sachverstand und Erfahrung durch die Verwaltungsgesellschaft entfällt.
- Bindung und Rückgabe
- Wie beim geschlossenen Spezial-AIF: laufzeitgebunden.
- Kostenarten (ohne Sätze)
- laufende Verwaltungsvergütung · Erfolgsbeteiligung mit Vorzugsverzinsung · Verwahrstellenvergütung
- Weiteres
- Ab einer Zusage von 10 Mio. € gilt der Anleger ohne weitere Prüfung als semiprofessionell (§ 1 Abs. 19 Nr. 33 Buchst. c KAGB).
- Das ist keine Produktkategorie, sondern eine Eigenschaft des Anlegers — in der Übersicht steht sie, weil sie die oberste gesetzliche Stufe markiert.
Quelle: Gesetzestext im Volltext, abrufbar über gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 11.09.2026.
Wenn eine Struktur zur eigenen Lage passen soll
Welche Struktur zu einer Vermögenssituation passt, lässt sich nur im Einzelfall und mit Kenntnis der gesamten Lage beantworten — dafür steht die Beratungsseite von ROCK INVEST. Fehler oder überholte Rechtsangaben auf dieser Seite nehmen wir über das Kontaktformular entgegen, gern mit Fundstelle.