Private-Equity-Rendite nach Steuern berechnen
Was von einem Private-Equity-Ertrag nach Steuern übrig bleibt, hängt weniger am Fonds als an der Hülle, in der Sie ihn halten. Dieser Rechner stellt drei Hüllen nebeneinander und legt jede Zahl offen, die in das Ergebnis eingeht.
Betrieben von ROCK INVEST. Angaben zur Vermittlung stehen im Impressum. Kein unabhängiges Vergleichsportal.
Was bleibt
Ertrag 100.000 € · VeräußerungBeispieleingabeDas ist eine Modellrechnung
Das Ergebnis beschreibt, was aus den eingegebenen Zahlen folgt — nicht, was eintreten wird. Es ist keine Anlageberatung, keine Steuerberatung und keine Prognose für einen bestimmten Fonds. Prüfen Sie die folgenden Grenzen, bevor Sie mit dem Ergebnis weiterarbeiten.
- Gerechnet wird ein einzelner Ertrag, kein Veranlagungszeitraum. Verlustverrechnung, Vorabpauschalen aus anderen Beteiligungen und die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG bleiben außen vor.
- Für die Kapitalgesellschaft rechnet der Rechner auf Ebene der Gesellschaft, danach wahlweise die Ausschüttung an Sie. Die Verwendung der Mittel in der Gesellschaft — Reinvestition statt Ausschüttung — ist der wirtschaftlich wichtigste Unterschied und im Ergebnis nicht abgebildet.
- Die Teilfreistellung ist vorbelegt mit 0 %. Ein Private-Equity-Vehikel erfüllt die Aktienfondsquote des § 2 Abs. 6 InvStG in aller Regel nicht. Tragen Sie einen anderen Satz nur ein, wenn er in Ihren Fondsunterlagen steht.
- Ob das Vehikel steuerlich transparent oder als Investmentfonds behandelt wird, entscheidet die Ausgestaltung im Einzelfall. Der Rechner stellt die drei gängigen Einordnungen nebeneinander; er trifft die Einordnung nicht für Sie.
- Rechtsstand 11.09.2026, Veranlagungszeitraum 2026. Das ist keine Steuerberatung. Für die verbindliche Beurteilung Ihres Falls ist der steuerliche Berater zuständig.
Ergebnis im DetailHinweise zu jeder der drei Hüllen
Privatvermögen
- Die Abgeltungsteuer ist ein fester Satz — Ihr persönlicher Grenzsteuersatz spielt keine Rolle, solange er über 25 % liegt. Liegt er darunter, kann die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG zu einer niedrigeren Belastung führen; sie ist hier nicht abgebildet.
- Es ist keine Teilfreistellung angesetzt. Das ist bei Private-Equity-Vehikeln der Regelfall: die Aktienfonds-Quote des § 2 Abs. 6 InvStG (fortlaufend über 50 % Kapitalbeteiligungen) wird selten erfüllt. Prüfen Sie den Satz in den Anlagebedingungen Ihres Vehikels.
Vermögensverwaltende Struktur
- Eine vermögensverwaltende Personengesellschaft ist steuerlich durchlässig: sie zahlt selbst keine Ertragsteuer, die Einkünfte werden den Gesellschaftern zugerechnet. Steuerlich ist das Ergebnis deshalb dasselbe wie im Privatvermögen — mit einer Ausnahme, die dieser Rechner abbildet: der Sparer-Pauschbetrag steht jedem Gesellschafter eigenständig zu.
- Der Vorteil dieser Struktur liegt regelmäßig nicht in der Steuer, sondern in Bündelung, Nachfolge und Stimmrechten. Wer sie allein wegen der Steuer wählt, zahlt Gründungs- und Verwaltungskosten für einen Effekt, den es so nicht gibt.
- Sobald die Gesellschaft gewerblich geprägt ist (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) oder gewerblich tätig wird, entfällt die Abgeltungsteuer: dann gelten das Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) und die Gewerbesteuer. Diese Variante ist hier bewusst nicht gerechnet — sie hängt an der konkreten Vertragsgestaltung und gehört in die steuerliche Beratung.
Kapitalgesellschaft (GmbH)
- Die Freistellung des § 8b Abs. 2 KStG gilt unabhängig von der Beteiligungshöhe — die 10-Prozent-Schwelle des § 8b Abs. 4 KStG betrifft nur laufende Ausschüttungen, nicht den Veräußerungsgewinn.
- Die Rechnung enthält beide Ebenen: Steuer der GmbH und Steuer des Gesellschafters auf die Ausschüttung. Bleibt der Gewinn in der GmbH, fällt die zweite Ebene erst bei einer späteren Ausschüttung an — bis dahin ist das Geld nicht beim Anleger und der Vergleich mit dem Privatvermögen unvollständig.
Rechenweg und vollständige AnnahmenSchritt für Schritt, mit Quelle und Stand je Annahme
Alle Beträge auf den Cent. Der Rechner arbeitet ohne Rundung auf ganze Euro, damit die Zwischenschritte nachrechenbar bleiben — die Abweichung zur Anzeige oben ist reine Darstellung.
Privatvermögen
Die Abgeltungsteuer ist ein fester Satz — Ihr persönlicher Grenzsteuersatz spielt keine Rolle, solange er über 25 % liegt. Liegt er darunter, kann die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG zu einer niedrigeren Belastung führen; sie ist hier nicht abgebildet.
| Schritt | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Sparer-Pauschbetrag § 20 Abs. 9 EStG | 100.000,00 € − 1.000,00 € = 99.000,00 € Bemessungsgrundlage | -1.000,00 € |
| Kapitalertragsteuer § 32d Abs. 1 S. 1 EStG | 99.000,00 € × 25 % = 24.750,00 € | 24.750,00 € |
| Solidaritätszuschlag § 4 S. 1 SolzG 1995 | 24.750,00 € × 5,5 % = 1.361,25 € | 1.361,25 € |
Vermögensverwaltende Struktur
Eine vermögensverwaltende Personengesellschaft ist steuerlich durchlässig: sie zahlt selbst keine Ertragsteuer, die Einkünfte werden den Gesellschaftern zugerechnet. Steuerlich ist das Ergebnis deshalb dasselbe wie im Privatvermögen — mit einer Ausnahme, die dieser Rechner abbildet: der Sparer-Pauschbetrag steht jedem Gesellschafter eigenständig zu.
| Schritt | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Zurechnung auf die Gesellschafter § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO | 100.000,00 € ÷ 1 = 100.000,00 € je Gesellschafter | 0,00 € |
| Sparer-Pauschbetrag (1×) § 20 Abs. 9 EStG | 1 × 1.000,00 € = 1.000,00 € abgezogen | -1.000,00 € |
| Kapitalertragsteuer § 32d Abs. 1 S. 1 EStG | 99.000,00 € × 25 % = 24.750,00 € | 24.750,00 € |
| Solidaritätszuschlag § 4 S. 1 SolzG 1995 | 5,5 % der Kapitalertragsteuer | 1.361,25 € |
Kapitalgesellschaft (GmbH)
Die Freistellung des § 8b Abs. 2 KStG gilt unabhängig von der Beteiligungshöhe — die 10-Prozent-Schwelle des § 8b Abs. 4 KStG betrifft nur laufende Ausschüttungen, nicht den Veräußerungsgewinn.
| Schritt | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Steuerfreier Veräußerungsgewinn § 8b Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 KStG | 100.000,00 € × 95 % = 95.000,00 € bleiben außer Ansatz; 5 % = 5.000,00 € gelten als nicht abziehbare Betriebsausgabe | -95.000,00 € |
| Körperschaftsteuer § 23 Abs. 1 KStG | 5.000,00 € × 15 % = 750,00 € | 750,00 € |
| Solidaritätszuschlag § 4 S. 1 SolzG 1995 | 750,00 € × 5,5 % = 41,25 € | 41,25 € |
| Gewerbesteuer § 11 Abs. 2 GewStG i. V. m. § 16 GewStG | 5.000,00 € × 3,5 % × 400 % = 700,00 € | 700,00 € |
| Ausschüttung an den Gesellschafter § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 32d Abs. 1 EStG | 98.508,75 € − 1.000,00 € Sparer-Pauschbetrag, darauf Abgeltungsteuer: 25.717,93 € | 25.717,93 € |
Jede Zahl und woher sie kommt
Gesetz = Rechtsgröße oder Marktpreis, mit Quelle. Ihre Angabe = Ihr Wert, der jede Voreinstellung schlägt. Annahme = Voreinstellung über die Zukunft, überschreibbar.
| Größe | Wert | Herkunft | Quelle / Stand |
|---|---|---|---|
| Ertrag vor Steuern Der Betrag, über den gerechnet wird. Wir setzen dafür keine Erwartung an. | 100.000 € | Herkunft: Ihre Angabe | Ihre Eingabe Stand 2026-09-11 |
| Abgeltungsteuersatz | 25 % | Herkunft: Gesetz | § 32d Abs. 1 S. 1 EStG Stand 2026-09-11 |
| Solidaritätszuschlag Auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge ohne Freigrenze, § 3 Abs. 1 Nr. 5 SolzG. | 5,5 % | Herkunft: Gesetz | § 4 S. 1 SolzG 1995 Stand 2026-09-11 |
| Kirchensteuersatz Ob Sie kirchensteuerpflichtig sind, wissen nur Sie. Der Satz mindert nach § 32d Abs. 1 S. 4 EStG zugleich die Einkommensteuer. | 0 % | Herkunft: Ihre Angabe | Kirchensteuergesetze der Länder — 8 % in Bayern und Baden-Württemberg, sonst 9 % Stand 2026-09-11 |
| Sparer-Pauschbetrag Der Höchstbetrag steht im Gesetz. Wie viel davon noch frei ist, hängt an Ihren übrigen Kapitalerträgen — deshalb ist das Feld Ihre Angabe. | 1.000 € | Herkunft: Ihre Angabe | § 20 Abs. 9 S. 1 EStG — 1.000 € einzeln, 2.000 € bei Zusammenveranlagung Stand 2026-09-11 |
| Teilfreistellung Vorbelegt mit 0 %. Ein Private-Equity-Vehikel ist meist kein Aktienfonds im Sinne des § 2 Abs. 6 InvStG; die 30 % gelten also gerade nicht automatisch. Setzen Sie den Satz nur, wenn er in Ihren Fondsunterlagen steht. | 0 % | Herkunft: Ihre Angabe | § 20 Abs. 1 InvStG i. V. m. § 2 Abs. 6 und 7 InvStG Stand 2026-09-11 |
| Körperschaftsteuersatz | 15 % | Herkunft: Gesetz | § 23 Abs. 1 KStG Stand 2026-09-11 |
| Nicht abziehbare Betriebsausgabe bei Freistellung Wirtschaftlich bleiben 5 % des freigestellten Gewinns steuerpflichtig. | 5 % | Herkunft: Gesetz | § 8b Abs. 3 S. 1 KStG Stand 2026-09-11 |
| Streubesitzschwelle Körperschaftsteuer | 10 % | Herkunft: Gesetz | § 8b Abs. 4 S. 1 KStG Stand 2026-09-11 |
| Schachtelschwelle Gewerbesteuer | 15 % | Herkunft: Gesetz | § 9 Nr. 2a GewStG, sonst Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG Stand 2026-09-11 |
| Steuermesszahl Gewerbesteuer | 3,5 % | Herkunft: Gesetz | § 11 Abs. 2 GewStG Stand 2026-09-11 |
| Hebesatz der Sitzgemeinde Es gibt keinen bundesweiten Hebesatz, der zu Ihrem Fall passt. Tragen Sie den Ihrer Gemeinde ein — er steht im Gewerbesteuerbescheid oder auf der Website der Gemeinde. | 4 | Herkunft: Ihre Angabe | Hebesatzsatzung Ihrer Gemeinde; Mindestwert 200 % nach § 16 Abs. 4 S. 2 GewStG Stand 2026-09-11 |
| Beteiligungsquote der Gesellschaft | 5 % | Herkunft: Ihre Angabe | Ihre Eingabe — entscheidend für § 8b Abs. 4 KStG und § 9 Nr. 2a GewStG Stand 2026-09-11 |
HintergrundPrivatvermögen, GmbH und vermögensverwaltende Struktur
Die Frage, die hinter jeder Private-Equity-Beteiligung steht, lautet nicht „wie viel Rendite“, sondern „wie viel davon kommt bei mir an“. Zwischen Bruttoergebnis und Ihrem Konto stehen zwei Dinge: die Kosten des Fonds und die Steuer. Um die Kosten kümmert sich ein eigener Rechner. Hier geht es allein um die Steuer — und um den Umstand, dass dieselbe Beteiligung je nach Halteform sehr unterschiedlich besteuert wird.
Halten Sie die Beteiligung im Privatvermögen und ist sie als Investmentfonds einzuordnen, greift die Abgeltungsteuer: 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag, zusammen 26,375 Prozent, gegebenenfalls zuzüglich Kirchensteuer. Der Sparer-Pauschbetrag mindert die Bemessungsgrundlage, eine Teilfreistellung nach § 20 InvStG kann hinzukommen — muss aber nicht. Genau hier wird oft zu schnell gerechnet: die 30 Prozent Teilfreistellung für Aktienfonds setzen eine Aktienfondsquote nach § 2 Abs. 6 InvStG voraus, und die erfüllt ein Private-Equity-Vehikel in aller Regel nicht. Der Rechner ist deshalb mit 0 Prozent vorbelegt und verlangt Ihre Angabe, statt Ihnen eine Freistellung zu schenken, die es vielleicht gar nicht gibt.
Halten Sie dieselbe Beteiligung über eine GmbH, sieht die Rechnung anders aus. Veräußerungsgewinne sind nach § 8b Abs. 2 KStG im Grundsatz steuerfrei; fünf Prozent gelten als nicht abziehbare Betriebsausgabe und bleiben steuerpflichtig. Das ergibt eine Belastung im niedrigen einstelligen Prozentbereich — solange das Geld in der Gesellschaft bleibt. Bei laufenden Dividenden aus einer Beteiligung unter zehn Prozent gilt die Freistellung nach § 8b Abs. 4 KStG dagegen gerade nicht. Schütten Sie aus, kommt die zweite Ebene hinzu, und der Vorsprung schmilzt.
Die dritte Variante ist die vermögensverwaltende Personengesellschaft: steuerlich transparent, die Erträge werden den Beteiligten zugerechnet und bei ihnen besteuert. Der rechnerische Unterschied zum Privatvermögen liegt vor allem darin, dass der Sparer-Pauschbetrag jedem Beteiligten einmal zusteht. Ob eine solche Gesellschaft gewerblich geprägt ist und damit Gewerbesteuer auslöst, entscheidet ihre Ausgestaltung — das ist eine Frage an den steuerlichen Berater, keine an einen Rechner.
Welche der drei Einordnungen auf Ihr Vehikel zutrifft, kann dieser Rechner nicht entscheiden. Er stellt sie nebeneinander, zeigt jeden Rechenschritt mit Paragraf und macht sichtbar, wie groß der Unterschied in Ihrem Fall wirklich ist. Zur steuerlichen Einordnung im Überblick gibt es eine ausführlichere Darstellung.